LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.2013
13 Sa 640/13
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 528/12

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf eine der betriebsüblichen Entwicklung entsprechende Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 640/13

DRsp Nr. 2014/12019

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf eine der betriebsüblichen Entwicklung entsprechende Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer

Existiert in einem Unternehmen keine transparente, nachvollziehbaren Regeln entsprechende Beförderungspraxis und ist es auch trotz entsprechender Bestrebungen des Betriebsrats noch nicht zum Abschluss einer dahingehenden Betriebsvereinbarung gekommen, so kann ein Betriebsratsmitglied keine Ansprüche auf eine höhere Vergütung daraus herleiten, dass es trotz wiederholten Vorschläge von Vorgesetzten nicht befördert worden ist. Das gilt umso mehr, wenn bei der gehandhabten Beförderungspraxis, die ausschließlich dem Ermessen des Geschäftsführers folgt, ein nachvollziehbarer Anspruch auf ein höheres Gehalt im Falle einer Beförderung nicht ableitbar ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. März 2013 - 5 Ca 528/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten und der nach seiner Auffassung der betriebsüblichen Entwicklung entsprechenden Vergütung vergleichbarer Arbeitskollegen, die nicht im Betriebsrat tätig sind, für die Zeit ab 01. August 2009 bis 31. Dezember 2012 in Anspruch.