LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.02.2013
13 TaBV 11/12
Normen:
BetrVG § 34 Abs. 3; BGB § 226;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/12

Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Überlassung eines Büroschlüssels zur Einsichtnahme in Unterlagen des Betriebsrats

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 11/12

DRsp Nr. 2013/5067

Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Überlassung eines Büroschlüssels zur Einsichtnahme in Unterlagen des Betriebsrats

Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats aus § 34 Abs. 3 BetrVG kann für ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro begründen, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19. November 2012 (Az.: 3 BV 7/12) abgeändert und der Betriebsrat verpflichtet, dem Antragsteller einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 34 Abs. 3; BGB § 226;

Gründe

I.

Das antragstellende Betriebsratsmitglied (künftig: Antragsteller) begehrt vom Betriebsrat die Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro.

1. 2.