Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Klägerin betreibt den öffentlichen Personennahverkehr auf der Insel B. Mit Bescheid vom 16. Mai 2006 setzte der Beklagte die Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen für das Kalenderjahr 2005 auf 106 537,33 EUR und in der Folge die Vorauszahlung für 2006 auf 85 229,00 EUR (= 80%) fest. Die Klägerin beansprucht eine um 16 187,65 EUR höhere Erstattung für 2005 und in der Folge eine um 12 921,00 EUR höhere Vorauszahlung für 2006.
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