BVerwG - Urteil vom 18.03.2010
3 C 26.09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB IX § 148 Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 136, 157
DVBl 2010, 847
DÖV 2010, 620
NVwZ-RR 2010, 611
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 3349/06
OVG Niedersachsen, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OVG Niedersachsen - 26.05.2009 - Az.: OVG 4 LC 653/07

Anspruch eines Betreibers des öffentlichen Nahverkehrs auf Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen; Verletzung des Gebots der Systemgerechtigkeit durch die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter

BVerwG, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 3 C 26.09

DRsp Nr. 2010/7747

Anspruch eines Betreibers des öffentlichen Nahverkehrs auf Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen; Verletzung des Gebots der Systemgerechtigkeit durch die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter

§ 148 Abs. 5 SGB IX ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Namentlich liegt keine Verletzung des Gebots der Systemgerechtigkeit vor.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB IX § 148 Abs. 5;

Gründe

I

Die Klägerin betreibt den öffentlichen Personennahverkehr auf der Insel B. Mit Bescheid vom 16. Mai 2006 setzte der Beklagte die Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen für das Kalenderjahr 2005 auf 106 537,33 EUR und in der Folge die Vorauszahlung für 2006 auf 85 229,00 EUR (= 80%) fest. Die Klägerin beansprucht eine um 16 187,65 EUR höhere Erstattung für 2005 und in der Folge eine um 12 921,00 EUR höhere Vorauszahlung für 2006.