Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.06.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 618.043,38 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Sozialhilfekosten, die er V. N. als Leistungsberechtigtem gezahlt hat.
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