LAG Chemnitz - Urteil vom 22.05.2015
5 Sa 98/14
Normen:
TVöD -AT § 16a;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3023/13

Anspruch eines Auszubildenden im öffentlichen Dienst auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 98/14

DRsp Nr. 2017/3952

Anspruch eines Auszubildenden im öffentlichen Dienst auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

1. § 16a TVAöD-AT regelt keinen Anspruch, der unmittelbar auf Beschäftigung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Tarifbestimmung regelt nur einen Anspruch auf Übernahme des Auszubildenden. 2. Da eine Übernahme in ein (befristetes) Arbeitsverhältnis den Abschluss eines Arbeitsvertrages erfordert, ist der Arbeitgeber auf Abgabe der zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages erforderlichen Willenserklärung in Anspruch zu nehmen. 3. Dass das befristete Arbeitsverhältnis, welches der Arbeitgeber abzuschließen verpflichtet gewesen ist, in der Vergangenheit liegt, steht dem nicht entgegen. 4. Der Arbeitgeber hat Tatsachen für eine drohende Beeinträchtigung eines künftigen Arbeitsverhältnisses i.S. von § 16a TVAöD darzulegen und zu beweisen. 5. Dass ein Auszubildender angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht bzw. nicht ordnungsgemäß vorgelegt habe, vermag für sich genommen eine mangelnde Eignung in Bezug auf eine Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht zu begründen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auszubildende vom Arbeitgeber ermahnt worden ist und sich aus dem Vortrag des Arbeitgebers kein substantiiertes Vorbringen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Auszubildenden nach der Ermahnung ergibt.