Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. August 2016, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständiges Urlaubsgeld in Höhe von 2.610,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 435,00 Euro seit dem 1. Oktober 2014, 1. Januar 2015, 1. April 2015, 1. Juli 2015, 1. Oktober 2015 und 1. Januar 2016 zu zahlen.
II. III.
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