LAG Hamm - Urteil vom 25.01.2022
6 Sa 1126/21
Normen:
MTV § 35.2;
Fundstellen:
AuR 2023, 130
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 615-21

Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Gutschrift von Stunden auf einem Arbeitszeitkonto; Beidseitige Bindung über einen Manteltarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 1126/21

DRsp Nr. 2024/7300

Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Gutschrift von Stunden auf einem Arbeitszeitkonto; Beidseitige Bindung über einen Manteltarifvertrag

Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine derartige Regelung zulässig wäre und nicht nach § 77 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen ist, soweit eine Beendigung der auf bis zu 40 Stunden verlängerten Vollzeit durch § 9.4 MTV abschließend und nicht betriebsvereinbarungsoffen geregelt ist. § 35.2 MTV enthält eine Regelung des beidseitig nicht zu vertretenden Arbeitsausfalls. Dessen Wortlaut setzt voraus, dass die Arbeit aus Gründen ruht, die weder vom Arbeitgeber noch vom Beschäftigten zu vertreten ist, wie Naturkatastrophen und außerbetrieblichen Energiestörungen. Diesbezüglich hat eine Abgrenzung des vom Arbeitgeber zu vertretenden Arbeitsausfalls i.S.d. § 35.1 MTV von dem Beschäftigten zu vertretenden Arbeitsausfall i.S.d. § 35.3 MTV zu erfolgen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07. September 2021 - 5 Ca 615/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV § 35.2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Stunden auf einem Arbeitszeitkonto.

1. 2.