LAG Hamm - Urteil vom 05.09.2013
17 Sa 213/13
Normen:
BMT-G II § 22 Abs. 1 Buchst. c) aa; BMT-G II § 22 Abs. 1 lit. c aa; TV-N NW § 11 Abs. 1 Buchst. b); TV-N NW § 11 Abs. 1 lit. b;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2270/12

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zeitzuschlag für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag

LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 213/13

DRsp Nr. 2015/1392

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zeitzuschlag für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag

1. Die Voraussetzungen eines Zeitzuschlags gem. § 10 Abs. 2 TV-N NW liegen für den Oster- und den Pfingstsonntag nicht vor, da es sich um reguläre Sonntage und nicht um gesetzliche Feiertage handelt. 2. Hat der Arbeitnehmer ohne rechtliche Verpflichtung die Zeitzuschläge nach Überleitung aus dem BMT-G II in den TV-N fortgewährt, so ist er jederzeit berechtigt, dies zu beenden. Denn im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes gelten die Grundsätze der betrieblichen Übung nur eingeschränkt. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist und darf auch bei langjähriger Gewährung von überobligatorischen Vergünstigungen nicht annehmen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von den zugrunde liegen normativen Regelungen unbefristet beibehalten (BAG - 3 AZR 610/11 - 15.05.2012; BAG - 6 AZR 137/86 - 23.06.1988).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 08.01.2013 - 2 Ca 2270/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BMT-G II § 22 Abs. 1 Buchst. c) aa; BMT-G II § 22 Abs. 1 lit. c aa;