LAG Hamm - Urteil vom 21.04.2016
15 Sa 1780/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 963/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer WeihnachtsgratifikationWirksamkeit eines VorbehaltsWirksamkeit einer Rückforderungsklausel

LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 1780/15

DRsp Nr. 2016/13398

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation Wirksamkeit eines Vorbehalts Wirksamkeit einer Rückforderungsklausel

1. Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation erhält, es sich hierbei aber um eine freiwillige soziale Leistung handelt, auf die auch bei mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch besteht, ist nicht klar und verständlich i.S. von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und daher unwirksam, weil der Vorbehalt in Widerspruch zu dem klaren Inhalt des Arbeitsvertrages steht, wonach ein Anspruch besteht. 2. Eine Rückzahlungsklausel ist ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängig gemacht werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.11.2015 - 3 Ca 963/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine arbeitsvertragliche Weihnachtsgratifikation.