Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.8.2015, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.
Der am 25.11.1951 geborene Kläger war vom 01.10.1966 bis zum 30.11.2014 bei der Beklagten als Arbeiter in der Schleifmittelproduktion beschäftigt. Am 03.08.2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
" § 1
Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit
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