LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.02.2016
16 Sa 689/15
Normen:
BEEG § 15 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 43/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verteilung der verkürzten Arbeitszeit während der Elternzeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 689/15

DRsp Nr. 2016/11783

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verteilung der verkürzten Arbeitszeit während der Elternzeit

An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Das verdeutlicht der Begriff "dringend". Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung (bzw. hier: Verteilung) der Arbeitszeit sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 07.05.2015 - 3 Ca 43/15 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt die Arbeitszeit des Klägers bis zum 17.03.2017 ab dem 17.05.2015 wie folgt festzulegen:

Montags und dienstags,

wahlweise 08:00 bis 16:45 Uhr (Sonderschicht), 09:45 bis 18:30 Uhr (Frühschicht) oder 11:15 bis 20:00 Uhr (Spätschicht) und mittwochs 16:00 bis 20:00 Uhr (Spätschicht in Teilzeit).

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Festlegung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BEEG.