LAG Hamm - Urteil vom 27.02.2015
1 Sa 1437/14
Normen:
§ 611 BGB; § 670 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 06.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 824/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verpflegungszuschüsse

LAG Hamm, Urteil vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 1437/14

DRsp Nr. 2015/5881

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verpflegungszuschüsse

Einzelfallentscheidung zur geltend gemachter Verpflegungspauschale

Ist arbeitsvertraglich die Erstattung von Verpflegungszuschüssen durch den Arbeitgeber nicht geregelt, so steht einem Arbeitnehmer auch dann kein Anspruch hierauf zu, wenn diese in der Lohnabrechnung aufgeführt und als Barzahlung quittiert sind, obwohl sie tatsächlich nicht gezahlt worden sind.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.09.2014 - 1 Ca 824/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 701,08 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 95 %, der Beklagte 5 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Kläger zu 86 % auferlegt, dem Beklagten zu 14 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611 BGB; § 670 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um offene Vergütungsansprüche des Klägers während des Zeitraums des Bestands des Arbeitsverhältnisses vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2013.