LAG Chemnitz - Urteil vom 08.05.2015
3 Sa 627/14
Normen:
TVöD BT-V § 17 Abs. 2 S. 1; TVöD BT-V § 16 Abs. 3 S. 1; SGB II § 44d Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1449/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verkürzung der Stufenlaufzeit i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD BT-V

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 627/14

DRsp Nr. 2017/3949

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verkürzung der Stufenlaufzeit i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD BT-V

1. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Verkürzung der Stufenlaufzeit i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 TVöD BT-V, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Arbeitgebers. 2. Ein klagbarer Anspruch auf Ausübung des Ermessens dahin, dass die Stufenlaufzeit zu einem bestimmten Zeitpunkt reduziert wird und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf die Vergütung der höheren Stufe hat, besteht nur dann, wenn das Ermessen des Arbeitgebers auf Null reduziert ist. 3. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kommt etwa bei einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Betracht. 4. Macht der Arbeitnehmer eine solche geltend, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass der Arbeitgeber ihn gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern ungleich behandelt hat.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.11.2014 - 12 Ca 1449/14 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TVöD BT-V § 17 Abs. 2 S. 1; TVöD BT-V § 16 Abs. 3 S. 1; SGB II § 44d Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD.