Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.07.2014 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien sind uneins darüber, ob dem Kläger noch sieben Tage restlichen Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2012 zustehen.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einem Stundenlohn von 18,00 € beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 11.11.1992 zugrunde, in dem es u. a. heißt:
"1. Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses
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