LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2017
5 Sa 25/17
Normen:
TV SozSich;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 615/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überbrückungshilfe nach dem TV SozSich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 25/17

DRsp Nr. 2017/14242

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überbrückungshilfe nach dem TV SozSich

Ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a) TV SozSich setzt keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßig Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden voraus (BAG - 6 AZN 835/16 - 26.01.2017).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016, Az. 8 Ca 615/16, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1) des Tenors des vorgenannten Urteils wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit Frau E. Sch. (Arbeitsverdienst: € 830,00 vom 01.11.2015 bis 31.12.2016, € 860,00 ab 01.01.2017; Arbeitszeit: 22 Stunden wöchentlich) bis 31.01.2018 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 des TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV SozSich;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.