LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.05.2014
14 Sa 937/13
Normen:
TVöD -B § 20; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 273;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 877/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf tarifliche VergütungAnforderungen an die Wahrung tariflicher Ausschlussfristen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 937/13

DRsp Nr. 2015/15052

Anspruch eines Arbeitnehmers auf tarifliche Vergütung Anforderungen an die Wahrung tariflicher Ausschlussfristen

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht im Rahmen von dessen Vergütungsklage auf tarifmäßige Vergütung entgegenhalten, die Gewerkschaft verhalte sich tarifwidrig, weil sie entgegen der getroffenen Vereinbarung trotz wirtschaftlicher Notlage keinen Notlagentarifvertrag abschließe. Es besteht weder die Einrede des "dolo-agit" noch kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen noch ihm den Wegfall der Geschäftsgrundlage betr. den Tarifvertrag entgegen halten. Orientierungssatz: Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen bedeutet, dass die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert werden muss. Der Schuldner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Es müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2013 - 8 Ca 877/13 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger begehrt hat, die Beklagte zur Zahlung eines über 11.728,25 EUR brutto hinausgehenden Betrags nebst Zinsen aus 970,27 EUR seit dem 01. August 2012 zu verurteilen.