Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2012 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Reduzierung der Zeitschuld des Klägers auf dem für diesen nach § 10a des Bezirkstarifvertrags für die kommunalen Beschäftigten in der Waldarbeit vom 18.12.2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 20.10.2010 geführten "Sonder-Arbeitszeitkonto" um zwölf Stunden.
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