LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2016
2 Sa 1746/15
Normen:
BGB § 611; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1141/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewinnbeteiligung

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 1746/15

DRsp Nr. 2016/15744

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewinnbeteiligung

Sieht eine Gesamtbetriebsvereinbarung eine umsatzabhängige Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer vor, so handelt es sich um eine zusätzliche erfolgsabhängige Zahlung mit Entgeltcharakter und gerade nicht um eine Gratifikation, durch die die bisherige Betriebstreue belohnt und ein Anreiz für eine künftige Betriebstreue gegeben werden soll. Der Arbeitgeber ist daher auch bei späterem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zumindest insoweit zur Gewährung der Ergebnisbeteiligung verpflichtet, als der Arbeitnehmer dem Betrieb noch angehört hat.

Tenor

In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine vom 11.11.2015 - 5 Ca 1141/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.834,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BetrVG § 75;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung.