LAG Hamm - Urteil vom 20.05.2020
5 Sa 1682/19
Normen:
§ 12 MTV Metall vom 24.06.1992 in der Fassung vom 20.09.2018;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
NZA-RR 2020, 616
NZA-RR 2021, 174
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 594/19

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaubsschichten für die Zeit einer Erkrankung im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Chemische IndustrieWirksamkeit einer Verfallklausel

LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 1682/19

DRsp Nr. 2020/11447

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaubsschichten für die Zeit einer Erkrankung im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Chemische Industrie Wirksamkeit einer Verfallklausel

1. Es stellt eine eigenständige, dem Fristenregime des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht unterstellte Regelung des Urlaubsanspruchs dar, wenn nach dem geltenden Tarifvertrag ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub ohne Notwendigkeit einer Übertragung vom 1.1. eines Kalenderjahres bis zum 31.3. des Folgejahres geltend machen kann. 2. Eine Klausel im Tarifvertrag, wonach der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist, ist wirksam und führt dazu, dass der Urlaubsanspruch auch insoweit verfällt, als er aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne - 3 Ca 594/19 - vom 10.09.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 12 MTV Metall vom 24.06.1992 in der Fassung vom 20.09.2018;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung weiterer Urlaubsschichten aus dem Jahr 2017.

Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger erzielte zuletzt eine Vergütung in Höhe von 6.427,40 € brutto. Im Zeitraum 30.11.2017 bis zum 01.08.2018 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.