LAG Köln - Urteil vom 09.08.2016
12 Sa 257/16
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; TV-L § 26 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 127
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1638/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaub aus dem vorangegangenen Kalenderjahr bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 257/16

DRsp Nr. 2016/18722

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaub aus dem vorangegangenen Kalenderjahr bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit

1. Auch nach der Bollacke-Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014 (C-118/13) ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, von sich aus - ohne entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers - Urlaub zu gewähren (entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, 12 Sa 221/14 und entgegen LAG München, Urteil vom 06.05.2016, 8 Sa 982/14).2. Jedenfalls können sich entsprechende Überlegungen des Gesundheitsschutzes nur auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beziehen, nicht aber auch auf übertragenen Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 28.01.2016 zu Aktenzeichen1 Ca 1638/15 abgeändert.

2.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; TV-L § 26 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche in ihrem bestehenden Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte betreibt ein Universitätsklinikum in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts.

1. 2.