1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. März 2015 - 8 Sa 851/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über tariflichen Entgeltausgleich bei Leistungsminderung.
Der 1961 geborene Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt und war vor dem Streitzeitraum zuletzt im Dreischichtwechsel eingesetzt.
Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien nimmt ua. auf den jeweils gültigen Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie Bezug.
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