BAG - Urteil vom 24.02.2016
5 AZR 225/15
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23.06.2008 § 17 Buchst. A. Nr. 1; ArbZG § 6 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 851/14
ArbG Augsburg, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 209/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltausgleich wegen Untauglichkeit zur Arbeit in Nachtschicht

BAG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 225/15

DRsp Nr. 2016/8143

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltausgleich wegen Untauglichkeit zur Arbeit in Nachtschicht

Einem Arbeitnehmer steht nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23.06.2008 kein Anspruch auf Entgeltausgleich wegen Minderleistung zu, wenn er untauglich zur Verrichtung von Arbeit in Nachtschicht ist und dementsprechend ihm die hierdurch anfallenden Lohnzuschläge nicht mehr zustehen. Denn durch den Wechsel aus dem Schichtdienst in die Tagschicht wird das Bild der Tätigkeit als solches nicht verändert.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. März 2015 - 8 Sa 851/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23.06.2008 § 17 Buchst. A. Nr. 1; ArbZG § 6 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tariflichen Entgeltausgleich bei Leistungsminderung.

Der 1961 geborene Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt und war vor dem Streitzeitraum zuletzt im Dreischichtwechsel eingesetzt.

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien nimmt ua. auf den jeweils gültigen Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie Bezug.