LAG Köln - Urteil vom 03.02.2016
11 Sa 794/15
Normen:
I BGB §§ 305 ff, 313;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 238/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Abfindungszahlung aufgrund eines Altersteilzeitvertrages

LAG Köln, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 794/15

DRsp Nr. 2016/15613

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Abfindungszahlung aufgrund eines Altersteilzeitvertrages

Ist einem Arbeitnehmer in einem im Juli 2009 abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag eine Abfindung für den Fall zugesagt worden, dass das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers mit Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres endet, so ist davon auszugehen, dass Geschäftsgrundlage dieser Regelung ist, dass wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns vor Vollendung des 65. Lebensjahres auch tatsächlich eine Rentenminderung eintritt. Ein Anspruch auf die Abfindung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b SGB VI in Anspruch nimmt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.07.2015 - 7 Ca 238/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

I BGB §§ 305 ff, 313;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Altersteilzeitvertrag (ATZ-Vertrag).

Der am geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 30.11.2014 beschäftigt, zuletzt auf der Basis des ATZ-Vertrags vom 23.07.2009. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung.