Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Übereignung eines Tablet-Computers, hilfsweise Zahlung eines Betrags, der dem Wert des Tablet-Computers entspricht.
Der Kläger ist seit dem Januar 1990 bei der Beklagten als Einkäufer beschäftigt. Die Beklagte ist eine Einkaufsgenossenschaft für Zweiräder. Die Genossenschaft ist ein Verbund von Fahrrad-Fachhändlern.
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