LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2016
12 Sa 951/15
Normen:
a SGB VI § 35; a SGB VI § 37; a SGB VI § 235; a SGB VI § 236; ZPO § 308; Monatseinkommens des Verbands der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen § 2 des Einheitlichen Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 14
NZA-RR 2016, 370
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 177/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung gem. RV 13.MEK bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Vergleichs im gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 951/15

DRsp Nr. 2016/8194

Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung gem. RV 13.MEK bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Vergleichs im gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren

1. Steht der Arbeitnehmer am maßgeblichen Stichtag (hier 01.12.2014) nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Sonderzahlung gemäß § 2 des Einheitlichen Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens des Verbands der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen (TV 13. MEK).2. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK setzt voraus, dass der Arbeitnehmer wegen eines der dort genannten Ausnahmetatbestände aus dem Beruf ausscheidet. Der Ausnahmetatbestand (hier: Erreichen der Altersgrenze oder Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes) darf nicht erst zeitlich nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verwirklicht werden, sondern muss gleichzeitig gegeben sein.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 16.06.2015 - 1 Ca 177/15 lev - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

a SGB VI § 35; a SGB VI § 37; a SGB VI § 235; a SGB VI § 236; ZPO § 308;