Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.09.2019, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob dem Kläger noch weitere Bonusansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.
Zwischen den Parteien bestand vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2018 ein Arbeitsverhältnis, das aufgrund Eigenkündigung des Klägers endete.
Der Arbeitsvertrag vom 14.12.2015, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 14 ff. d. A. Bezug genommen wird, enthält unter Ziff. IV - Vergütung - in Abs. 5 folgende Regelung:
"Findet auf eine Betriebsstätte ein Leistungsvergütungssystem Anwendung, erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundentgelt nach Ziffer IV. (1) dieses Vertrages eine variable Vergütung nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen zur Leistungsvergütung.
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