LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2018
2 Sa 391/17
Normen:
ArbZG § 1; ArbZG § 11 Abs. 3 S. 2; ArbZG § 9; BGB § 611; EFZG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 78/17

Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung wegen Arbeit an einem Feiertag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 391/17

DRsp Nr. 2018/16570

Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung wegen Arbeit an einem Feiertag

§ 11 Abs. 3 S. 3 ArbZG verlangt keine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag als Ausgleich für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag. Vielmehr ist dem Erfordernis eines Ersatzruhetages durch einen ohnehin arbeitsfreien Samstag bereits genügt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.05.2017 - 8 Ca 78/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 1; ArbZG § 11 Abs. 3 S. 2; ArbZG § 9; BGB § 611; EFZG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte aufgrund der Beschäftigung der Klägerin an deutschen gesetzlichen Feiertagen wegen Nichtgewährung eines Ersatzruhetags zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Klägerin ist amerikanische Staatsangehörige und war bei der Beklagten, die Dienstleistungen für das US-Militär auf Militärgelände erbringt, spätestens ab 19. Oktober 2015 beschäftigt. Sie war schon davor für die Beklagte bzw. eine mit der Beklagten verbundene Firma tätig, wobei teilweise über den Status der Klägerin aus dieser Zeit gestritten wird. In Ziff. 6 a) des Arbeitsvertrags der Parteien vom 26. Oktober 2015 (Bl. 4 bis 7 d. A.) heißt es:

"6. Arbeitsverhinderung