Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.05.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte aufgrund der Beschäftigung der Klägerin an deutschen gesetzlichen Feiertagen wegen Nichtgewährung eines Ersatzruhetags zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Klägerin ist amerikanische Staatsangehörige und war bei der Beklagten, die Dienstleistungen für das US-Militär auf Militärgelände erbringt, spätestens ab 19. Oktober 2015 beschäftigt. Sie war schon davor für die Beklagte bzw. eine mit der Beklagten verbundene Firma tätig, wobei teilweise über den Status der Klägerin aus dieser Zeit gestritten wird. In Ziff. 6 a) des Arbeitsvertrags der Parteien vom 26. Oktober 2015 (Bl. 4 bis 7 d. A.) heißt es:
"6. Arbeitsverhinderung
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