LAG Chemnitz - Urteil vom 24.06.2015
2 Sa 57/15
Normen:
TVÜ-VKA § 11 Abs. 1; WehrPflG § 6b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2159/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Besitzstandszulage hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld bei Unterbrechung des Kindergeldbezugs durch einen zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 57/15

DRsp Nr. 2017/3943

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Besitzstandszulage hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld bei Unterbrechung des Kindergeldbezugs durch einen zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst

Der Anspruch auf eine Besitzstandszulage hinsichtlich des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA erlischt, wenn das Kind zusätzlich zum Grundwehrdienst einen zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst leistet.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.12.2014 - 8 Ca 2159/14 - wird auf Kosten der Klägerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 11 Abs. 1; WehrPflG § 6b Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten unverändert darüber, ob die Beklagte der bei ihr beschäftigten Klägerin zur Wiederaufnahme der Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach Wiederentstehen des Anspruchs auf Kindergeld verpflichtet ist.

Bis einschließlich Juli 2008 erhielt die Klägerin für ihren Sohn ... Kindergeld und mit ihrer monatlichen Vergütung von der Beklagten auch kinderbezogene Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage nach der Regelung in § 11 TVÜ-VKA.