Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.12.2014 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten unverändert darüber, ob die Beklagte der bei ihr beschäftigten Klägerin zur Wiederaufnahme der Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (
Bis einschließlich Juli 2008 erhielt die Klägerin für ihren Sohn ... Kindergeld und mit ihrer monatlichen Vergütung von der Beklagten auch kinderbezogene Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage nach der Regelung in §
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