LAG Hamm - Urteil vom 05.02.2015
17 Sa 1293/14
Normen:
§ 4 Abs. 2 a Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2551/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beihilfe zur kieferorthopädischen Behandlung seiner Ehefrau

LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 1293/14

DRsp Nr. 2015/5878

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beihilfe zur kieferorthopädischen Behandlung seiner Ehefrau

1. Haben die Parteien des Arbeitsverhältnisses die Anwendung der BVO NRW uneingeschränkt vereinbart, so sind die zur Beihilfe im Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätze auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. 2. § 4 Abs. 2a BVO NRW, wonach bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kieferorthopädische Leistungen nur dann beihilfefähig sind, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, verstößt nicht gegen die in Art. 33 GG verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Denn diese erfordert nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendung und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.2014 - 1 Ca 2551/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 4 Abs. 2 a Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Beihilfeleistungen für die Behandlung der Ehefrau des Klägers zu erbringen.