LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.05.2014
14 Sa 903/13
Normen:
TVöD § 3 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 8436/12

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Aushändigung einer vollständigen Kopie seiner gesamten Personalakte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.05.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 903/13

DRsp Nr. 2015/3685

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Aushändigung einer vollständigen Kopie seiner gesamten Personalakte

§ 3 Abs. 5 TVöD begründet jedenfalls keinen Anspruch ehemals Beschäftigter darauf, dass der Arbeitgeber eine vollständige Kopie seiner Personalakte fertigt und zur Abholung bereithält.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 - 21 Ca 8436/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 3 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine vollständige Kopie seiner gesamten Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten und sonstiger Aufzeichnungen über ihn, die außerhalb dieser Personal-, Sonder- und Nebenakten geführt und aufbewahrt werden, zu fertigen und ihm Termine zur Abholdung dieser Kopie zu benennen.