Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 - 21 Ca 8436/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine vollständige Kopie seiner gesamten Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten und sonstiger Aufzeichnungen über ihn, die außerhalb dieser Personal-, Sonder- und Nebenakten geführt und aufbewahrt werden, zu fertigen und ihm Termine zur Abholdung dieser Kopie zu benennen.
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