Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2014 — 22 Ca 2248/14 — teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2014 — 22 Ca 2248/14 — wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch um Feststellungs- und Zahlungsansprüche des Klägers in Zusammenhang mit einer von diesem begehrten Vergütungserhöhung ab dem Jahr 2014.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. August 2002 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 30. Juli 2002 (Bl. 53 - 59 d.A.) beschäftigt, wobei laut § 1 des Vertrags als Betriebseintritt des Klägers der 9. September 1999 gelten sollte.
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