LAG Köln - Urteil vom 07.07.2014
2 Sa 231/14
Normen:
§ 16 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3717/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der BetriebsrenteAnforderungen an die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 231/14

DRsp Nr. 2015/1668

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente Anforderungen an die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers

Einzelfall: Aus den vorgelegten Bilanzen ergibt sich, dass Gewinne nur geringfügig angefallen sind. Diese wurden vollständig mit einem Verlustvortrag verrechnet und haben zur Wiederherstellung des Stammkapitals geführt.

Hat der Versorgungsschuldner Gewinne in schwankender Höhe gemacht und diese vollständig zur Verrechnung mit einem Verlustvortrag benutzt, so dass das Eigenkapital angehoben werden konnte, so besteht gleichwohl kein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente, solange der Verlustvortrag noch nicht vollständig zurück geführt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.09.2013 - 8 Ca 3717/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 16 BetrAVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers anpassen muss, sowie um nach Ansicht des Klägers rückständige Zahlungen auf die Betriebsrente.

1. 2.