Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Lage der täglichen Arbeitszeit.
Der Kläger ist seit dem Oktober 1995 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Einrichter im Bereich der Montage Bau in Wechselschicht (Frühschicht: 05:30 bis 14:00 Uhr; Spätschicht: 14:00 bis 22:20 Uhr).
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