LAG Köln - Urteil vom 01.04.2015
11 Sa 850/14
Normen:
GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2575/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Arbeitszeit an den Betreuungsbedarf seines minderjährigen Kindes

LAG Köln, Urteil vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 850/14

DRsp Nr. 2015/18374

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Arbeitszeit an den Betreuungsbedarf seines minderjährigen Kindes

1. Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem zeitlichen Einsatz eines Arbeitnehmers auf dessen durch Art. 6 Abs. 1 u. 2 GG geschützte Rechtsposition als alleinerziehender Vater Rücksicht zu nehmen. Jedoch besteht kein Anspruch auf Einsatz zu bestimmten Arbeitszeiten, wenn ein Arbeitsplatz mit diesen Arbeitszeiten im Betrieb des Arbeitgebers nicht existiert. 2. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, einen solchen Arbeitsplatz speziell für den Arbeitnehmer zu schaffen. Das gilt insbesondere dann, wenn zu der Arbeit als Einrichter gehört, Anlagen bei Schichtbeginn einzurichten, also anwesend sein zu müssen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 - 18 Ca 2575/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Lage der täglichen Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit dem Oktober 1995 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Einrichter im Bereich der Montage Bau in Wechselschicht (Frühschicht: 05:30 bis 14:00 Uhr; Spätschicht: 14:00 bis 22:20 Uhr).

1. 2.