Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 03.08.2017 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Der Kläger war bis zum 30.09.2016 bei der Beklagten als Bankkaufmann zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3.500,00 Euro beschäftigt.
Mit Schreiben vom 29.02.2016 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist zum 30.09.2017. Dagegen erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Bocholt.
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