Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verlangen kann.
Der 1955 geborene Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt; seine Bruttovergütung beträgt zuletzt rund ca. 70.000,00 EUR pro Jahr.
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