LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 25.06.2012
5 Sa 109/12
Normen:
AltTZG § 1; BGB § 315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1964/11

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Altersteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 109/12

DRsp Nr. 2012/21007

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Altersteilzeit

1. Räumt eine Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern lediglich einen im Ermessen des Arbeitgebers stehenden Anspruch auf Altersteilzeit ein, so ist billiges Ermessen i.S. von § 315 Abs. 1 BGB zu wahren. Eine Leistungsbestimmung entspricht insoweit dann und nur dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat.2. Kostenerwägungen sind im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingestellte Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich und ohne Weiteres ein legitimes nachvollziehbares Interesse. Das gilt insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit besteht, wegen einer Altersteilzeitvereinbarung eine Neueinstellung vorzunehmen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.2012, Az.: 4 Ca 1964/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTZG § 1; BGB § 315 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verlangen kann.

Der 1955 geborene Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt; seine Bruttovergütung beträgt zuletzt rund ca. 70.000,00 EUR pro Jahr.