Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26. Januar 2016, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Abschluss eines Vorruhestandsvertrags.
Der im Juli 1960 geborene, schwerbehinderte Kläger war seit Dezember 1982 bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse Rheinhessen-Pfalz in A-Stadt als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Zum 01.01.2013 ist sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger arbeitet seit 2005 als Sachbearbeiter in der Abteilung Pflegekasse zu einem Grundengelt nach Entgeltgruppe 9 TVöD iHv. € 3.931,43 brutto.
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