LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2016
12 Sa 1412/15
Normen:
BGB § 162; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 249; BGB § 252; BGB § 280; BGB § 282; BGB § 283; BetrVG § 112; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3496/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Interessenausgleichs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 1412/15

DRsp Nr. 2016/12120

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Interessenausgleichs

Parallelentscheidung zum Urteil der 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.04.2016 (14 Sa 1344/15), wobei der Schwerpunkt der Entscheidung der 12. Kammer auf der Frage des Schadensersatzes liegt.

1. Ist in einem Interessenausgleich vorgesehen, dass für bestimmte Zeiträume nur einer näher geregelten Anzahl von Arbeitnehmern der Abschluss eines Aufhebungsvertrages und die Zahl einer Abfindung angeboten wird, so ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer zu dem genannten Kontingent gehört, auf die zeitliche Priorität seiner Meldung abgestellt wird. 2. Im Übrigen ist es Sache des Arbeitnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass seine Meldung so rechtzeitig bei dem Arbeitgeber eingegangen ist, dass er zu der kontingentierten Zahl von Arbeitnehmern gehörte.