Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.05.2022 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2021 sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch in den Folgejahren Urlaubsgeld an den Kläger zu zahlen.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.04.1993 ein Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis waren aufgrund Inbezugnahme im Arbeitsvertrag zunächst die Regelungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (
In § 4 BMT - G II war u. a. Folgendes vorgesehen:
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
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