LAG Hamm - Urteil vom 10.11.2022
5 Sa 549/22
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3021-21

Anspruch eines Arbeiters auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes auch für die Zukunft aufgrund Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung

LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 549/22

DRsp Nr. 2024/7134

Anspruch eines Arbeiters auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes auch für die Zukunft aufgrund Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung

1. Die Mitteilung einer beabsichtigten Regelung, deren genauer Inhalt mangels Abstimmung sowohl mit dem Vorstand als auch dem Betriebsrat noch gar nicht abschließend feststand, stellt keine Gesamtzusage dar. 2. Eine betriebliche Übung liegt nicht vor, wenn der betreffende Anspruch nicht formwirksam zustandegekommen ist, etwa bei Nichterfüllung der tarifvertraglich vorgesehene Schriftform.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.05.2022 - 1 Ca 3021/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2021 sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch in den Folgejahren Urlaubsgeld an den Kläger zu zahlen.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.04.1993 ein Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis waren aufgrund Inbezugnahme im Arbeitsvertrag zunächst die Regelungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) anwendbar.

In § 4 BMT - G II war u. a. Folgendes vorgesehen:

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

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