1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 17. Juli 2013 - 10 Sa 19/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Zahlung von Feiertags-, Samstags- und Nachtzuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen von Rufbereitschaftseinsätzen des Klägers angefallen sind.
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