LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2018
2 Sa 345/17
Normen:
BVO Rheinland-Pfalz § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 23/17

Anspruch eines angestellten Arztes auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt in die Rente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 345/17

DRsp Nr. 2018/16567

Anspruch eines angestellten Arztes auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt in die Rente

1. Die Gewährung von Beihilfeleistungen nach der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz setzt die Beihilfeberechtigung des Antragstellers zum Zeitpunkt der ärztlichen Leistungen voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eintritt in die Rente beendet ist. 2. Dass die Beihilfestelle den Beihilfeantrag geprüft und abgerechnet hat, begründet noch keinen Anspruch aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Information der Beihilfestelle.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.05.2017 - 8 Ca 23/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVO Rheinland-Pfalz § 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Beihilfe für Zahnarztbehandlungen.