LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.07.2018
L 4 KR 1746/18 ER-B
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 3; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; Eingliederungshilfe-VO § 12 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 739/18

Anspruch eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes auf Gewährung einer Integrationshilfe zum Besuch des Kindergartens

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 1746/18 ER-B

DRsp Nr. 2018/15741

Anspruch eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes auf Gewährung einer Integrationshilfe zum Besuch des Kindergartens

Zum (vorläufigen) Anspruch auf Begleitung beim Besuch eines Kindergartens für ein unter anderem an Diabetes mellitus Typ I erkranktes Kind.

Ein an Diabetes mellitus Typ I erkranktes Kind kann nicht ohne ständige Begleitung den Kindergarten besuchen, wenn Blutzuckermessungen und Insulingaben nicht nur zu geplanten festen Uhrzeiten stattfinden, sondern je nach Bedarf auch dazwischen und wenn weitere Maßnahmen zwischen den Messungen erforderlich sind wie z.B. die Verabreichung von Traubenzucker oder wenn die starken Schwankungen des Blutzuckers eine genaue Patientenbeobachtung erfordern, um in den jeweiligen Situationen die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Mai 2018 abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig die Kosten für die vollumfängliche Begleitung des Antragstellers beim Besuch des Kindergartens durch eine Krankenschwester vom 25. Juli 2018 bis einschließlich 14. September 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 22. März 2018, zu tragen.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1;