Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2017, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Zahlung restlicher Vergütung für An- und Abfahrtzeiten verpflichtet ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker auf der Grundlage seines schriftlichen Anstellungsvertrages mit der XY Vertriebs GmbH vom 30.09.1994, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 128 - 131 d. A. Bezug genommen wird, im Außendienst beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:
"Vertragsbeginn und Arbeitsgebiet
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