LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.07.2015
6 Sa 1421/14
Normen:
§ 1 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 9141/13

Anspruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung nach Zahlung einer Kapialabfindung zu Lebzeiten des Ehemanns

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 1421/14

DRsp Nr. 2015/20013

Anspruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung nach Zahlung einer Kapialabfindung zu Lebzeiten des Ehemanns

Orientierungssätze: kein Anspruch auf Witwenrente nach der vorliegenden Versorgungsordnung bei Auszahlung des Versorgungsguthabens an den Arbeitnehmer noch zu dessen Lebzeiten.

Ist einem Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ein Wahlrecht zwischen monatlichem Rentenbezug und einer Einmalzahlung eingeräumt worden und nimmt er die Einmalzahlung in Anspruch, so stehen der Witwe keine Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung mehr zu.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 26. August 2014 - 18 Ca 9141/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 8.562,98 EUR (in Worten: Achttausendfünfhundertzweiundsechzig und 98/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. April 2015 zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 BetrAVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung in Form einer Hinterbliebenenversorgung.

Die am xx. xx 1951 geborene Klägerin ist die Witwe des am 27. Juli 2013 verstorbenen A. Die Klägerin war bis zum Tod ihres Ehemannes dessen Betreuerin.