LAG Köln - Urteil vom 08.01.2016
10 Sa 730/15
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4108/14

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf tarifvertragliche Altersfreizeit

LAG Köln, Urteil vom 08.01.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 730/15

DRsp Nr. 2016/16551

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf tarifvertragliche Altersfreizeit

Zur Gewährung von Altersfreizeit durch Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit

Der tarifvertragliche Ausschluss eines Anspruchs auf Altersfreizeit für Teilzeitbeschäftigte verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil desArbeitsgerichts Aachen vom 23.04.2015- 7 Ca 4108/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Altersfreizeit durch Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Klägerin.

Die am 1958 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.1998 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten in deren Zentrale in A tätig. Die Klägerin ist derzeitig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Hierfür erhält sie ein monatliches Bruttoentgelt von 2.850,00 €. Die Klägerin übt das Amt der Vorsitzenden des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates aus.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der S -G G D GmbH, der S -G Se D GmbH & Co. KG und der S -G S N GmbH & Co. KG (MTV) Anwendung.