OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.02.2018
16 U 87/17
Normen:
KUG § 22 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 214/16

Anspruch einer prominenten Turnierreiterin auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern über ein Zusammentreffen mit ihrer Familie am Rande eines Turniers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 16 U 87/17

DRsp Nr. 2018/16198

Anspruch einer prominenten Turnierreiterin auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern über ein Zusammentreffen mit ihrer Familie am Rande eines Turniers

Die aus § 22 S. 1 KUG folgende, in der Teilnahme an einem internationalen Reitturnier liegende Einwilligung eines bekannten Turnierreiters in Bildveröffentlichungen erstreckt sich nicht auf Lichtbilder, die ein Zusammentreffen mit der Familie am Rande des Geschehens zeigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 56.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

KUG § 22 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, die Tochter des Prominenten1, nimmt die Beklagte, einen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassung der Veröffentlichung von 5 Fotos in Anspruch, so wie dies in der Ausgabe der Zeitschrift "X" vom XX.XX.201X mit einem Textbericht nebst weiteren nicht angegriffenen Fotos (K 1) erfolgt ist. Die Klägerin war bei Erscheinen 19 Jahre alt. Sie beansprucht ferner die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.