LAG Hamm - Urteil vom 12.10.2022
4 Sa 288/22
Normen:
TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 88-21

Anspruch einer Mitarbeiterin auf Abruf auf Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 288/22

DRsp Nr. 2024/7315

Anspruch einer Mitarbeiterin auf Abruf auf Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit

Nach § 615 S. 1 BGB ist der Dienstverpflichtete berechtigt, für die aufgrund des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung zu fordern, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, sofern der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Eine Konkretisierung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers durch eine stillschweigende Vertragsergänzung hat zur Voraussetzung, dass über den bloßen Zeitablauf hinaus weitere Umstände bestehen, welche ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf Beibehaltung des bisherigen Leistungsinhalts für die Zukunft begründen. Eine ständig erbrachte Mindestarbeitsleistung ist als konkludent vereinbart anzusehen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung von dem Arbeitnehmer nicht nur abgerufen und erwartet, sondern von den Arbeitnehmern als vertraglich geschuldete Leistung auch entsprechend gefordert hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.02.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit.

1. 2. 1. 2. 3.