BSG - Urteil vom 09.03.2022
B 7/14 AS 91/20 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1; AEUV Art. 45; AEUV Art. 153 Abs. 1 Buchst. c); AEUV Art. 153 Abs. 4; RL 2010/18/EU; RL 2019/1158/EU Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 134, 1
NZS 2023, 259
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 108/20
SG Trier, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 75/19

Anspruch einer luxemburgischen Staatsangehörigen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungsausschluss für Ausländer bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung aufgrund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit als ArbeitnehmerAufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus bei Erziehenden in Elternzeit/Elternurlaub

BSG, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 91/20 R

DRsp Nr. 2022/11414

Anspruch einer luxemburgischen Staatsangehörigen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung aufgrund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer Aufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus bei Erziehenden in Elternzeit/Elternurlaub

Erziehende in Elternzeit, deren Arbeitsverhältnis nach nationalem Recht ruht, sind als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Ausländerinnen und Ausländer können sich auch während der Elternzeit auf ein Aufenthaltsrecht als freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer berufen.

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1; AEUV Art. 45; AEUV Art. 153 Abs. 1 Buchst. c); AEUV Art. 153 Abs. 4; RL 2010/18/EU; RL 2019/1158/EU Art. 5 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Januar bis Mai 2019.