OLG Dresden - Beschluss vom 01.08.2022
4 U 2567/21
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; ZPO §§ 935 ff.;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2588/20

Anspruch einer juristische Personen des Privatrechts auf Unterlassung von ehrverletzenden ÄußerungenFehler bei der Anwendung eines gerichtlichen GeschäftsverteilungsplanesVerstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (vorliegend verneint)

OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2022 - Aktenzeichen 4 U 2567/21

DRsp Nr. 2022/12071

Anspruch einer juristische Personen des Privatrechts auf Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen Fehler bei der Anwendung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplanes Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (vorliegend verneint)

1. Dass ein anderer Spruchkörper innerhalb eines zuständigen Gerichts nach dessen Geschäftsverteilungsplan hätte entscheiden müssen, kann mit der Berufung grundsätzlich nicht mehr gerügt werden. Fehler bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes greifen nur dann in das Prozessgrundrecht auf den gesetzlichen Richter ein, wenn sie auf Willkür beruhen, d.h. eine Zuständigkeitsentscheidung objektiv nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ist hiernach nicht anzunehmen, wenn eine Entscheidung zur Zuständigkeit zumindest vertretbar erscheint oder dem betreffenden Gericht ein "schlichter Verfahrensirrtum" unterlaufen ist. 2. Auch juristische Personen des Privatrechts genießen Ehrenschutz und können sich auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes berufen, soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis betroffen ist.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 20.10.2021 - 9 O 2588/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.