LAG Köln - Urteil vom 15.05.2013
3 Sa 84/13
Normen:
ArbZG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 615; LohnTV § 2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5552/11

Anspruch einer Flugsicherheitskraft auf Vergütung während gesetzlicher Ruhezeiten

LAG Köln, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 84/13

DRsp Nr. 2015/5263

Anspruch einer Flugsicherheitskraft auf Vergütung während gesetzlicher Ruhezeiten

Ordnet ein Arbeitgeber Pausen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an, so sind die Pausen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch dann zu vergüten, wenn sie § 4 ArbZG entsprechen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.2012 - 3 Ca 5552/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 615; LohnTV § 2.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch um Vergütung für sogenannte "Breakstunden" und um Sonn-, und Feiertagszuschläge für solche Breakstunden für die Zeit von Juli 2010 bis Oktober 2012. Der Kläger begehrt die Bezahlung der angeordneten Arbeitsunterbrechungen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitsunterbrechungen Pausen im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz sind, ob sie vom Arbeitgeber gesetzeskonform, insbesondere gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz "vorab" angeordnet wurden, ob sie billigem Ermessen entsprechen (§ 106 GewO), und ob sie kollektivrechtlich wirksam (insbesondere einer Betriebsvereinbarung entsprechend und unter Wahrung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) angeordnet wurden.

1. 2. 3. 4.