Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.2012 -
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch um Vergütung für sogenannte "Breakstunden" und um Sonn-, und Feiertagszuschläge für solche Breakstunden für die Zeit von Juli 2010 bis Oktober 2012. Der Kläger begehrt die Bezahlung der angeordneten Arbeitsunterbrechungen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitsunterbrechungen Pausen im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz sind, ob sie vom Arbeitgeber gesetzeskonform, insbesondere gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz "vorab" angeordnet wurden, ob sie billigem Ermessen entsprechen (§
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