Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.11.2013, Az.:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Wege der beiderseitigen Berufung, die für die Beklagte gesondert zugelassen wurde, über die Zahlung von Vergütung von Arbeitsunterbrechungen, die nach Ansicht der Beklagten als unbezahlte Pause im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz zu werten sind, nach Ansicht des Klägers aber Annahmeverzugszeiträume darstellen sollen. Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugsicherheitskontrolleur beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.03.2012 12,36 € brutto. Für Sonntagsarbeit ist ein 50%iger Zuschlag geschuldet, für Feiertagsarbeit 100% und für Nachtarbeit 5%. Auf das Arbeitsverhältnis finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Anwendung.
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