LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2013
11 Sa 1439/12
Normen:
BetrVG §§ 112, 77;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 44/12

Anspruch einer durch Abwicklungsvertrag vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiterin auf eine nicht reduzierte Sozialplanabfindung aus Gründen des Vertrauensschutzes

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 1439/12

DRsp Nr. 2013/13757

Anspruch einer durch Abwicklungsvertrag vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiterin auf eine nicht reduzierte Sozialplanabfindung aus Gründen des Vertrauensschutzes

Anspruch einer durch Abwicklungsvertrag vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiterin auf eine nicht reduzierte Sozialplanabfindung aus Gründen des Vertrauensschutzes: Räumen die Betriebsparteien den Arbeitnehmern in einem Interessenausgleich anlässlich einer bevorstehenden Betriebsstilllegung einen Anspruch auf ein vorzeitiges Ausscheiden durch Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ein und bestimmen sie im unmittelbar nachfolgenden Satz, dass Ansprüche des Mitarbeiters aus dem noch abzuschließenden Sozialplan durch den Abschluss eines solchen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrages unberührt bleiben, so kann die durch Abwicklungsvertrag vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmerin aus Gründen des Vertrauensschutzes den ungekürzten Abfindungsbetrag beanspruchen, wenn der erst nach ihrem Ausscheiden verabschiedete Sozialplan reduzierte Abfindungsbeträge für die Mitarbeiter vorsieht, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unter Abkürzung der Kündigungsfrist bereits abgeschlossen hatten (Differenzbetrag knapp 30.000,00 €).

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.08.2012- 2 Ca 44/12 - wird abgeändert.